Mitunter kommt es vor, dass zum Zwecke eines gemeinsamen Vergleichsabschlusses ein weiterer Beteiligter dem Vergleich beitreten will und den Prozessbevollmächtigten einer Partei bittet, ihn insoweit ebenfalls zu vertreten.

Beitritt beim gemeinsamen Gegenstand

Solche Fälle treten z.B. auf, wenn nur einer von mehreren Gesamtschuldnern verklagt worden ist, der Vergleich dann aber mit allen Gesamtschuldnern geschlossen werden soll. Gleiches gilt, wenn nur der Bürge verklagt worden ist und der Hauptschuldner sich am Vergleich beteiligen will oder umgekehrt. Auch kommen solche Fälle vor, wenn ein Zessionar die Forderung geltend macht und die Abtretung bestritten wird. Dann kann es zweckmäßig sein, dass der Zedent einem Vergleich beitritt (s.u. OLG Nürnberg).

Beitritt bei unterschiedlichen Gegenständen

Aber auch dann, wenn es um verschiedene Forderungen geht, kommen solche Beitrittsfälle vor, insbesondere bei Pflichtteilsprozessen. Häufig führt ein Pflichtteilsberechtigter einen "Musterprozess" gegen den Erben. Kommt es dann zu einer Einigung über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, ist der Erbe in aller Regel nur zu einem Vergleich bereit, wenn die entsprechenden Berechnungen auch für die anderen Pflichtteilsberechtigten gelten sollen. Diese beauftragen dann in der Regel den Anwalt des klagenden Pflichtteilsberechtigten, sie zum Zwecke eines gemeinsamen Vergleichsabschlusses zu vertreten.

Es stellt sich dann die Frage, wie abzurechnen ist.

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