Von den außergerichtlichen Terminen werden erfasst:

die Teilnahme an Sachverständigenterminen (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) und
die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

a) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

Besondere Bedeutung im Beweisverfahren

Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt. Diese Variante hat vor allem Bedeutung im selbstständigen Beweisverfahren, in dem es in der Regel nicht zu einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung kommt. Im Erkenntnisverfahren beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Variante auf die Fälle, in denen es nicht (mehr) zu einem gerichtlichen Termin kommt oder ein solcher stattgefunden hat, der Anwalt daran aber nicht teilgenommen hatte.

 

Beispiel 3

In einem Rechtsstreit erlässt das Gericht nach § 358a ZPO vorbereitend einen Beweisbeschluss. Der Sachverständige beraumt daraufhin einen Ortstermin an, an dem beide Anwälte teilnehmen. Nach Eingang des Gutachtens wird die Klage zurückgenommen.

Obwohl es nicht zu einem gerichtlichen Termin gekommen ist, haben beide Anwälte nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV die Terminsgebühr verdient, da sie an einem gerichtlichen Sachverständigentermin teilgenommen haben.

b) Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt mit dem Gegner oder einem Dritten eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens führt. Diese Variante der früheren Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV ist jetzt in der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geregelt. Besprechungen mit dem Auftraggeber reichen nicht aus. Ebenso wenig genügen Gespräche mit dem Richter (VG Neustadt AGS 2015, 169; OVG Bremen AGS 2015, 272 = NJW 2015, 2602 = JurBüro 2015, 522 = RVGreport 2015, 304 = NJW-Spezial 2015, 507).

Besprechung muss auf Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens ausgerichtet sein

Die Besprechung muss auf die Erledigung des Verfahrens oder seine Vermeidung gerichtet sein. Dabei sind an eine solche – auch telefonisch durchführbare – Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis und deren Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegen nimmt (BGH AGS 2007, 129 = FamRZ 2007, 279 = NJW-RR 2007, 286 = AnwBl 2007, 238 = RVGreport 2007, 68 = NJW 2007, 1214 = OLG Jena AGS 2015, 66). Sachstandsanfragen o.Ä. reichen daher nicht aus. Auch Absprachen über die weitere Verfahrensweise genügen nicht (OVG NRW AGS 2015, 65).

Besprechung muss nicht erfolgreich gewesen sein

Unerheblich ist, ob die Besprechung erfolgreich war, also ob sie tatsächlich zur Erledigung oder Vermeidung geführt hat oder nicht (BGH AGS 2007, 292 = AnwBl 2007, 461 = JurBüro 2007, 303 = RVGreport 2007, 183).

Obligatorische mündliche Verhandlung nicht erforderlich

Entgegen der Ansicht des BGH zur früheren Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt es nicht darauf an, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Diese Einschränkung der obligatorischen mündlichen Verhandlung gilt nur für die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (s. III.), nicht aber auch für die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Der Gesetzgeber hat mit dem 2. KostRMoG klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens kein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung voraussetzt, weil es sich insoweit um einen "echten" Termin handelt. Daher kann eine Terminsgebühr nach dieser Variante insbesondere auch in selbstständigen Beweisverfahren oder in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anfallen.

 

Beispiel 4

In einem selbstständigen Beweisverfahren (Wert: 8.000,00 EUR) führen die Anwälte eine Besprechung, mit der sie das Beweisverfahren erledigen und ein Hauptsacheverfahren vermeiden wollen.

Nach Auffassung des BGH wäre nach der früheren Fassung des Gesetzes eine Terminsgebühr nicht angefallen, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§§ 490 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO). Nach der Neufassung ist klargestellt, dass eine Terminsgebühr angefallen ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    547,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt 1.380,40 EUR

Unbedingter gerichtlicher Auftrag erforderlich

Voraussetzung für die Terminsgebühr durch eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens ist, dass ein unbedingter gerichtlicher Auftrag erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV. Klargestellt worden ist damit insbesondere, dass im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung nach Teil 2 VV keine Terminsgebühr anfallen kann. Es ist also schlechterdings unmöglich, dass neben einer Geschäftsgebühr ...

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