Grundtatbestand

Der Grundtatbestand der Einigungsgebühr ist in Nr. 1000 VV geregelt. Grundsätzlich ist bei Wertgebühren von einem Gebührensatz i.H.v. 1,5 auszugehen. Entgegen der häufig anzutreffenden Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um den "außergerichtlichen Gebührensatz", sondern einfach um den Grundtatbestand. Mit gerichtlicher/außergerichtlicher Tätigkeit hat dies nichts zu tun. Die Parteien können sich auch außergerichtlich über anhängige Gegenstände einigen und vor Gericht über nicht anhängige Gegenstände.

Ermäßigung in gerichtlichen Verfahren

Soweit der Gegenstand einer Einigung gerichtlich anhängig ist (mit Ausnahme des selbstständigen Beweisverfahrens und eines PKH-Antrags dafür), ermäßigt sich der Gebührensatz, und zwar in den Fällen der Nr. 1003 VV auf 1,0 und in den Fällen der Nr. 1004 VV auf 1,3.

Von einer Anhängigkeit i.S.d. Nrn. 1003, 1004 VV ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gegenstand der Einigung durch Anträge Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, sodass das Gericht ohne die Einigung über die geltend gemachten Ansprüche hätte entscheiden müssen.
Dem steht es gleich, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines solchen Verfahrens gestellt worden ist. Dagegen reicht nicht der Antrag auf Erstreckung der PKH/VKH auf den Mehrwert eines Vergleichs (str. s.u.), erst recht nicht die gesetzliche VKH-Erstreckung in einer Ehesache (§ 48 Abs. 3 RVG).
Darüber hinaus führt auch ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher zu einer Anhängigkeit (Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV).
Keine Anhängigkeit ist gegeben, wenn der Gegenstand der Einigung lediglich Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens oder eines darauf gerichteten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist.

Die Anhängigkeit endet mit dem formellen Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, der Klage- oder Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens.

Wann und in welchem Umfang eine Anhängigkeit der Nrn. 1003, 1004 VV gegeben ist, kann mitunter schwierig und sogar strittig sein. Das nachfolgende Stichwort-ABC soll eine Übersicht über die einzelnen Fallkonstellationen geben.

Mischfälle

Zu beachten ist, dass für verschiedene Gegenstände derselben Angelegenheit unterschiedliche Gebührensätze gelten können (sog. Mischfälle). In diesen Fällen ist für jeden Gegenstand der Gebührensatz zunächst gesondert zu ermitteln und jeweils eine Teilgebühr daraus zu berechnen. Zu beachten ist dann, dass die Summe der Teilgebühren den Betrag einer Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz nicht übersteigen darf.

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