Auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater können beigeordnet werden

Nach bisherigem Recht konnten in sozialgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Insoweit bei der Beratungshilfe Berechtigten ein erweiterter Personenkreis zugeordnet wird, geht der Gesetzgeber zukünftig davon aus, dass diese Möglichkeit auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich sein muss. Sowohl die Angehörigen der steuerberatenden Berufe als auch Rentenberater wären andernfalls zwar berechtigt und verpflichtet, einen bedürftigen Rechtsuchenden zu beraten und zu vertreten, im gerichtlichen Verfahren bestünde aber keine Möglichkeit, beigeordnet zu werden. Dies würde zur Folge haben, dass der Rechtsuchende im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit der Beauftragung in Anspruch nehmen müsste, um Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat sich aber dazu entschlossen, die Beiordnungsmöglichkeit von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Rentenberatern zuzulassen, wobei sich die Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG richtet.

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