1. Änderung des § 114 Abs. 2 ZPO

Definition der Mutwilligkeit eingeführt

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht".

Für den Begriff der Mutwilligkeit gab es bisher keine gesetzliche Definition. Es hatten sich deshalb in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, die den Begriff der Mutwilligkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG eingrenzen sollten. Dabei zeigte sich allerdings, dass sich die Gerichte zumindest teilweise von den Vorgaben des BVerfG bei ihrer Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit gelöst hatten (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE 81, 347, NJW 2010, 988). Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit will der Gesetzgeber nunmehr die eigenständige Bedeutung des Begriffs betonen und erreichen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rahmen der Prozesskostenhilfe im Einzelfall eingehalten wird.

Nach den Vorgaben des BVerfG gilt es nämlich als verfassungsrechtlich geboten, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem Bemittelten gleichzustellen, der seine Erfolgsaussichten vernünftig abwägt und dabei das Kostenrisiko berücksichtigt. Damit wird ausgeschlossen, dass auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten ermöglicht werden, die eine Partei, die den Rechtsstreit selbst finanzieren müsste, nicht führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei war durch das BVerfG stets der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist. Diese Vorgaben sind nunmehr Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung (BT-Drucks 516/12 S. 41) allerdings ausdrücklich klargestellt, dass Streitigkeiten um geringe Beträge nicht wegen ihres niedrigen Werts mutwillig sind, weil auch Selbstzahler um niedrige Beträge streiten. Insbesondere im Sozialrecht wird deshalb eine PKH-Bewilligung auch bei Kleinstbeträgen weiterhin möglich sein und nicht als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO angesehen werden können.

2. Änderung des § 115 Abs. 1 ZPO

§ 115 Abs. 1 ZPO wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht geändert. Zur neuen Bekanntmachung zu § 115 ZPO siehe unten B.

3. Änderung des § 115 Abs. 2 ZPO

Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe ist aufgehoben worden

In § 115 Abs. 2 ZPO ist zunächst die Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe weggefallen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens des Bedürftigen sind nunmehr Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, wobei die Monatsraten auf volle EUR abzurunden sind.

Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10,00 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen.

Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600,00 EUR beträgt die Monatsrate 300,00 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt.

Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Die Ratenberechnung ist damit grundlegend geändert worden. Da die frühere Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, geschieht die Ermittlung der Ratenhöhe nur noch auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 ZPO in seiner geänderten Fassung:

 

Beispiel

Das nach den Abzügen des § 115 Abs. 1 ZPO verbleibende Einkommen des Antragstellers beträgt 480,00 EUR. Die Monatsrate bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 480,00 EUR ist demgemäß auf 240,00 EUR festzusetzen und entspricht damit der Hälfte des einzusetzenden Einkommens.

4. Änderung des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO

Gegner ist im Prüfungsverfahren anzuhören

Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.

Der Rechtsausschuss hatte die vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Einwilligung des Antragstellers, Auskünfte Dritter einholen zu können, abgelehnt, insbesondere weil die Einholung von Auskünften die Gefahr von Verzögerungen in sich trage, die mit Nachteilen für den Bedürftigen verbunden sein könnte (Verjährung, spätere Stichtage für Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, spätere Zustellung bei Abänderungsanträgen im Unterhaltsrecht etc.). Das Gericht ist aber berechtigt, die Vorlage von Urkunden einzufordern.

Macht der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen des Gerichts nicht oder nur ungenügend, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Möglichkeit, Zeugen od...

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