Die weitere Änderung betrifft die Feststellung der Mutwilligkeit. Bei der Prozesskostenhilfe war die Formulierung bereits nach bisherigem Recht abweichend gestaltet, wonach lediglich Voraussetzung gewesen war, dass die Rechtsverfolgung nicht "mutwillig erscheine", während für die Beratungshilfe Tatbestandsmerkmal war, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht "mutwillig ist". Durch die Angleichung des Wortlauts des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Bewilligung von Beratungshilfe keine höheren Beweisanforderungen gelten sollen als für die Prozesskostenhilfe.

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