PKH- und VKH-Freibeträge sind angehoben worden

Die Bekanntmachung zu § 115 ZPO erfolgte am 6.12.2013 mit Wirkung vom 12.12.2013 (BGBl I 2013, 4088). Auf Grund des § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) ist Folgendes bekannt gemacht worden:

Hinweis

Die ab dem 1. Januar 2014 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 206 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 452 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 362 Euro,

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341 Euro,

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 Euro,

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 263 Euro.

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