Im Verlauf des Rechtsstreits muss die Erfolgsaussicht fortlaufend überprüft werden
Die Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO sind verschärft worden. Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 ZPO kein Ermessen mehr gegeben, was mit den Mitteilungspflichten des bedürftigen Antragstellers im Zusammenhang steht, die sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergeben. Das Gericht hat zukünftig auch die Möglichkeit, gem. § 124 Abs. 2 ZPO auf geänderten Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zu reagieren. Damit korrespondieren neue Beratungspflichten des Anwalts, die dahin gehen, den Rechtsstreit bei negativer Prognose durch das Gericht oder einer Beweisaufnahme kostengünstig zu beenden.
Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verletzung der Mitteilungspflichten
Neu ist auch die Bestimmung, dass bei Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1–3 ZPO die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden soll.
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