Gegner ist im Prüfungsverfahren anzuhören

Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.

Der Rechtsausschuss hatte die vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Einwilligung des Antragstellers, Auskünfte Dritter einholen zu können, abgelehnt, insbesondere weil die Einholung von Auskünften die Gefahr von Verzögerungen in sich trage, die mit Nachteilen für den Bedürftigen verbunden sein könnte (Verjährung, spätere Stichtage für Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, spätere Zustellung bei Abänderungsanträgen im Unterhaltsrecht etc.). Das Gericht ist aber berechtigt, die Vorlage von Urkunden einzufordern.

Macht der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen des Gerichts nicht oder nur ungenügend, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Möglichkeit, Zeugen oder Sachverständige zur Prüfung der Bedürftigkeit vernehmen zu können, ist nicht Gesetz geworden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge