Erklärungspflichten folgen den Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

§ 4 BerHG regelt abweichend von den bisherigen Anforderungen die Erklärungspflichten des Rechtsuchenden hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Neuregelungen folgen den Regelungen zur Prozesskostenhilfe in den §§ 117, 118 ZPO und ersetzen insoweit § 2 Abs. 2 S. 3 BerHG a.F.

Auch die Vorschriften zur nachträglichen Antragstellung, die bisher in § 2 Abs. 2 S. 4 BerHG a.F. geregelt waren, sind grundlegend umgestaltet worden. Dem Antrag auf Beratungshilfe sind demnach zukünftig beizufügen:

eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten sowie entsprechende Belege und
eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher nicht gewährt und auch nicht durch das Gericht bereits versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

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