Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe ist aufgehoben worden

In § 115 Abs. 2 ZPO ist zunächst die Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe weggefallen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens des Bedürftigen sind nunmehr Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, wobei die Monatsraten auf volle EUR abzurunden sind.

Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10,00 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen.

Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600,00 EUR beträgt die Monatsrate 300,00 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt.

Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Die Ratenberechnung ist damit grundlegend geändert worden. Da die frühere Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, geschieht die Ermittlung der Ratenhöhe nur noch auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 ZPO in seiner geänderten Fassung:

 

Beispiel

Das nach den Abzügen des § 115 Abs. 1 ZPO verbleibende Einkommen des Antragstellers beträgt 480,00 EUR. Die Monatsrate bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 480,00 EUR ist demgemäß auf 240,00 EUR festzusetzen und entspricht damit der Hälfte des einzusetzenden Einkommens.

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