Vom Gesetzgeber ist die Möglichkeit geschaffen worden, unentgeltlich, d.h. pro bono tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Dies war nach früherem Recht allenfalls für die außergerichtliche reine Beratungstätigkeit, nicht aber für Vertretungsfälle möglich mit der Einschränkung des bisherigen § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Es ist daher nunmehr zulässig, auf eine Vergütung in Beratungshilfefällen ganz zu verzichten, wobei der erstattungspflichtige Gegner von diesem Verzicht nicht profitieren soll und § 4 Abs. 1 S. 3 RVG deshalb die Vorschrift des § 9 BerHG ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge