a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe

Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne einer Missbrauchsgefahr verhindert werden, dass eine Beratungsperson Kosten der Staatskasse in Anspruch nimmt, obwohl professioneller Rechtsrat nicht erforderlich ist.

b) Wahrnehmung erscheint nicht mutwillig

Die weitere Änderung betrifft die Feststellung der Mutwilligkeit. Bei der Prozesskostenhilfe war die Formulierung bereits nach bisherigem Recht abweichend gestaltet, wonach lediglich Voraussetzung gewesen war, dass die Rechtsverfolgung nicht "mutwillig erscheine", während für die Beratungshilfe Tatbestandsmerkmal war, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht "mutwillig ist". Durch die Angleichung des Wortlauts des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Bewilligung von Beratungshilfe keine höheren Beweisanforderungen gelten sollen als für die Prozesskostenhilfe.

c) Definition der Mutwilligkeit

Auch die Mutwilligkeit für die Beratungshilfe war bisher nicht gesetzlich definiert. Eine Definition ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BerHG eingeführt worden. Danach liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Durch § 1 Abs. 3 S. 2 BerHG ist klargestellt, dass bei der Beurteilung der Mutwilligkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist auch hier ein Vergleich zwischen dem bedürftigen Rechtsuchenden und dem besonnenen Selbstzahler. Der Gesetzgeber hat allerdings ausdrücklich festgelegt, dass der Vergleichsmaßstab individuell anzusetzen sei, sodass sozial schwache und kognitiv ungebildete Personen individuell beurteilt werden müssen und dieser individuelle Maßstab zugrunde zu legen ist. Als Maßstab darf deshalb nicht derjenige eines Durchschnittbürgers herangezogen werden. Damit hat der Gesetzgeber dem selbst erklärten Umstand Rechnung getragen, dass einkommensschwache Personen nicht selten unterdurchschnittlich gebildet und rede- und schreibgewandt sein können.

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