Hinsichtlich der Anrechnungsgrenze gilt dagegen neues Recht
Hier ist allerdings eine Besonderheit zu berücksichtigen, da sich die Anrechnungsgrenze geändert hat.
Nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 4 VV und Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV war die Anrechnung der Geschäftsgebühr bislang begrenzt auf einen Betrag i.H.v. 175,00 EUR. Diese Anrechnungsgrenze wird mit dem KostRÄG 2021 auf 210,00 EUR angehoben.
Da sich die Anrechnung selbst – wie oben ausgeführt – nach dem Recht der Angelegenheit richtet, in der angerechnet wird, gilt also in Übergangsfällen die höhere Anrechnungsgrenze i.H.v. 210,00 EUR.
Beispiel
Der Anwalt hatte im Mai 2020 den Auftrag erhalten, gegen einen Bescheid des Sozialamts Widerspruch einzulegen. Die Sache war äußerst umfangreich und schwierig. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheid im Januar 2021 erhält er den Auftrag zur Klage, über die mündlich verhandelt wird.
Außergerichtlich richten sich die Gebührenbeträge nach altem Recht. Aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit soll hier von einer Gebühr 50 % über der Mittelgebühr ausgegangen werden. Abzurechnen war hier wie folgt:
I. Außergerichtliche Vertretung nach altem Recht | |||
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV | 517,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 537,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 102,13 EUR | |
Gesamt | 639,63 EUR |
Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren wiederum nach neuem Recht. Anzurechnen ist die vorangegangene Geschäftsgebühr jetzt nicht zur Hälfte; vielmehr greift jetzt die Anrechnungsgrenze nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV. Da für das gerichtliche Verfahren aber bereits neues Recht gilt, ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht auf 175,00 EUR beschränkt (so nach der RVG-Fassung bis zum 31.12.2020), sondern auf 210,00 EUR, wie es die RVG-Neufassung ab dem 1.1.2021 vorsieht. Im gerichtlichen Verfahren ist daher ausgehend von den Mittelgebühren wie folgt zu rechnen:
II. Gerichtliches Verfahren nach neuem Recht | |||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 360,00 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen | – 210,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nr. 3106 VV | 335,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 505,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 95,95 EUR | |
Gesamt | 600,95 EUR |
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