Beschränkte Anrechnung bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

Anders verhält es sich, wenn der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren geringer ist. In diesem Fall ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nur anzurechnen, soweit sie aus dem Wert des streitigen Verfahrens angefallen wäre.

 

Anrechnung der Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Streitverfahren bei niedrigerem Streitwert für das streitige Verfahren

Ist der Gegenstandswert für das streitige Verfahren niedriger als der für das Mahnverfahren, dann wird die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV gem. Anm. zu dieser Nummer nur in der Höhe auf die Verfahrensgebühr für das Streitverfahren nach Nr. 3100 VV angerechnet, in der sie angefallen wäre, wenn bereits das Mahnverfahren nur in Höhe des später ermäßigten Streitbetrages betrieben worden wäre.

OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2008 – 17 W 82/08, AGkompakt 2015, 26

 

Beispiel: Anrechnung der Mahnverfahrens- und Terminsgebühr, geringerer Wert im streitigen Verfahren

Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner zahlt 2.500,00 EUR und legt im Übrigen fristgerecht Widerspruch ein. Anschließend wird die Sache an das Streitgericht abgegeben und das streitige Verfahren nur wegen einer Forderung von 5.000,00 EUR durchgeführt.

Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) nur nach dem Wert des streitigen Verfahrens, also nur, soweit sie nach einem Wert von 5.000,00 EUR entstanden wäre (analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV).

 
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,44 EUR
Gesamt   566,44 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV,   – 303,00 EUR
  1,0 aus 5.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 474,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,16 EUR
Gesamt   564,66 EUR

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