Beschränkte Anrechnung bei geringerem Wert im streitigen Verfahren
Anders verhält es sich, wenn der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren geringer ist. In diesem Fall ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nur anzurechnen, soweit sie aus dem Wert des streitigen Verfahrens angefallen wäre.
Anrechnung der Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Streitverfahren bei niedrigerem Streitwert für das streitige Verfahren
Ist der Gegenstandswert für das streitige Verfahren niedriger als der für das Mahnverfahren, dann wird die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV gem. Anm. zu dieser Nummer nur in der Höhe auf die Verfahrensgebühr für das Streitverfahren nach Nr. 3100 VV angerechnet, in der sie angefallen wäre, wenn bereits das Mahnverfahren nur in Höhe des später ermäßigten Streitbetrages betrieben worden wäre.
OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2008 – 17 W 82/08, AGkompakt 2015, 26
Beispiel: Anrechnung der Mahnverfahrens- und Terminsgebühr, geringerer Wert im streitigen Verfahren
Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner zahlt 2.500,00 EUR und legt im Übrigen fristgerecht Widerspruch ein. Anschließend wird die Sache an das Streitgericht abgegeben und das streitige Verfahren nur wegen einer Forderung von 5.000,00 EUR durchgeführt.
Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) nur nach dem Wert des streitigen Verfahrens, also nur, soweit sie nach einem Wert von 5.000,00 EUR entstanden wäre (analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV).
I. Mahnverfahren | |||
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV | 456,00 EUR | |
(Wert: 7.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 476,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 90,44 EUR | |
Gesamt | 566,44 EUR | ||
II. Streitiges Verfahren | |||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 393,90 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, | – 303,00 EUR | |
1,0 aus 5.000,00 EUR | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 363,60 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 474,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 90,16 EUR | |
Gesamt | 564,66 EUR |
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