Wird der Antrag im streitigen Verfahren erweitert, so ist dies für die Anrechnung unerheblich. Angerechnet wird auch in diesem Fall die volle Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens.

 

Beispiel: Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr, höherer Wert im streitigen Verfahren

Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Anschließend wird das Verfahren an das LG abgegeben. Dort wird die Klage um 2.500,00 EUR erweitert.

Die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren richtet sich nach dem Wert von 10.000,00 EUR. Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) jedoch nur nach 7.500,00 EUR (analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV).

 
I. Mahnverfahren    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,44 EUR
Gesamt   566,44 EUR
II. Streitiges Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV,   – 456,00 EUR
  1,0 aus 7.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 959,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   182,21 EUR
Gesamt   1.141,21 EUR

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