Anrechnung auch der Terminsgebühr

Hat der Anwalt bereits im Mahnverfahren eine Terminsgebühr verdient und kommt es hiernach zum streitigen Verfahren, wird auch diese Terminsgebühr nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV in voller Höhe im gerichtlichen Verfahren angerechnet.

 

Beispiel: Anrechnung von Mahnverfahrens- und Terminsgebühr

Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Hiernach verhandeln die Parteien zwecks einer Einigung, die jedoch nicht zustande kommt. Anschließend wird das Verfahren an das zuständige LG abgegeben, vor dem mündlich verhandelt wird.

Jetzt werden sowohl die Verfahrensgebühr (Anm. zu Nr. 3305 VV) als auch die Terminsgebühr (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) angerechnet.

 
I. Mahnverfahren    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.023,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   194,41 EUR
Gesamt   1.217,61 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV,   – 456,00 EUR
  1,0 aus 7.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV,   – 547,20 EUR
  1,2 aus 7.500,00 EUR    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 156,80 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,79 EUR
Gesamt   186,59 EUR

Auch hier kann es zu unterschiedlichen Gegenstandswerten kommen. Es geltend dann die gleichen Grundsätze wie bei der Verfahrensgebühr.

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