Wird ein Verfahren vom Zivilgericht an das Arbeitsgericht verwiesen, so ist zunächst bei der Kostenentscheidung darauf zu achten, dass die Mehrkosten des angerufenen unzuständigen Gerichts vorab dem Kläger auferlegt werden, sofern er nicht ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Da Gerichte solche Kostentrennungen gerne übersehen, sollte der Beklagte rechtzeitig darauf hinweisen, dass insoweit eine Kostentrennung erfolgen muss. Unterbleibt diese, muss Ergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.

Im Falle eines Vergleichs sollte der Beklagte darauf achten, dass dort Mehrkosten des angerufenen unzuständigen Gerichts ausgetrennt werden.

Im späteren Kostenfestsetzungsverfahren ist dann darauf zu achten, dass ein entsprechender Kostenfestsetzungsantrag vom Beklagten gestellt wird. Vorsichtshalber sollte der Anwalt sich schon bei Verweisung in der Akte notieren, dass ein entsprechender Kostenfestsetzungsantrag später zu stellen ist, da dies häufig im Nachhinein übersehen wird.

AGKompakt 11/2017, S. 117 - 118

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