Vergütungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein
Eine Vergütungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein. Ihr muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, für welche Angelegenheit die vereinbarte Vergütung versprochen sein soll. Soweit sich die Vereinbarung auf mehrere Mandate erstrecken soll, muss sich wiederum eindeutig ergeben, für welche Mandate die Vereinbarung gelten soll.
Bestimmtheit der Vereinbarung
Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9 = AnwBl 2015, 182 = NJW 2015, 418 = JurBüro 2015, 78 = FamRZ 2015, 782 = NJW-Spezial 2015, 28 = RVGprof. 2015, 24 = FF 2015, 130 = FamRB 2015, 182
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