Schließen die Beteiligten einen Vergleich über weitere nicht anhängige Unterhaltsforderungen, so ergibt sich insoweit ein Mehrwert des Vergleichs.

Ein solcher Fall ist u.a. gegeben, wenn in einem Verfahren auf laufenden Unterhalt auch fällige Beträge mit verglichen werden.

 

Beispiel 23: Vergleichsmehrwert, fällige Beträge

Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, in den sie auch die Rückstände für fünf Monate einbeziehen.

Die Verfahrenswert bemisst sich nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR. Der Vergleich hat einen Mehrwert i.H.v. 5 x 500,00 EUR = 2.500,00 EUR.

Ein Vergleichsmehrwert ergibt sich auch dann, wenn im Verfahren über den Trennungsunterhalt der nacheheliche Unterhalt mit verglichen wird, da es sich beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt um verschiedene Gegenstände handelt (OLG Bamberg AGS 2011, 613 = JurBüro 2011. 418 = FamRZ 2011, 1894).

 

Beispiel 24: Vergleichsmehrwert, nachehelicher Unterhalt

Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich für die Zeit der Trennung zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, in dem sie auch den nachehelichen Unterhalt regeln, der in gleicher Höhe zu erwarten war.

Die Verfahrenswert bemisst sich nach dem Wert des Trennungsunterhalts (12 x 500,00 EUR) = 6.000,00 EUR. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von weiteren 6.000,00 EUR.

Dagegen ist kein Mehrwert gegeben, wenn bereits der zukünftige Unterhalt für die nächsten zwölf Monate anhängig ist und die Beteiligten sich über weitere Unterhaltsbeträge einigen oder alle zukünftigen Forderungen abgelten (OLG Stuttgart AGS 2013, 468 u. 2014, 339 = FamRZ 2014, 1810).

 

Beispiel 25: Kein Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung über die künftigen zwölf Monate hinausgehend

Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, nach dem der Unterhalt für ein Jahr gezahlt wird und die Ehefrau gegen Zahlung eines Betrags i.H.v. 10.0000,00 EUR auf alle weitergehenden zukünftigen Unterhaltsansprüche verzichtet.

Der Verfahrenswert bemisst sich nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR. Der Vergleich hat keinen Mehrwert, da die ersten zwölf Monate des § 51 Abs. 1 FamGKG bereits durch den Hauptsacheantrag erreicht sind.

Ebenso wenig ist ein Mehrwert gegeben, wenn bereits der zukünftige Unterhalt für die nächsten zwölf Monate anhängig ist und die Beteiligten sich über eine Befristung einigen (OLG Köln AGS 2010, 146 m. Anm. Thiel = FamRZ 2010, 754 = FamFR 2010, 91).

 

Beispiel 26: Kein Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung über Befristung

Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, nach dem der Unterhalt für drei Jahre gezahlt wird und die Ehefrau auf weitergehenden Unterhalt für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren verzichtet.

Die Verfahrenswert bemisst sich auch hier nur nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR. Der Vergleich hat keinen Mehrwert, da die ersten zwölf Monate des § 51 Abs. 1 FamGKG bereits durch den Hauptsacheantrag erreicht sind.

AGKompakt 11/2014, S. 110 - 119

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