Vergütung für Drittschuldnerauskunft ist strittig

Wird eine angebliche Forderung gepfändet, so muss der Schuldner gem. § 840 ZPO erklären,

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an der Forderung geltend machen;
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Gegebenfalls sind noch weitere Angaben bei einer Kontenpfändung zu machen. Nicht selten wird ein Anwalt vom Drittschuldner beauftragt, die Erklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Umstritten ist, welche Vergütung hierfür anfällt.

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