Die aus Anlass eines Mandats anfallenden Post- und Telekommunikationsentgelte gehören nach Nr. 7001 VV zu den Auslagen, die der Anwalt gesondert abrechnen darf und die nicht gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 RVG durch die Gebühren als allgemeine Geschäftskosten abgegolten sind.

Konkrete oder pauschale Abrechnung

Zur Abrechnung der Post- und Telekommunikationsentgelte stehen dem Anwalt zwei Möglichkeiten offen.

Zum einen kann er die angefallenen Entgelte konkret abrechnen (Nr. 7001 VV). Eine Beschränkung der Höhe nach ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Stattdessen kann der Anwalt aber auch die pauschale Abrechnung nach Nr. 7002 VV wählen. In diesem Fall erhält er 20 % der gesetzlichen Gebühren, höchstens jedoch 20,00 EUR je Angelegenheit. Diese Pauschale ist damit bei einem Gebührenaufkommen von 100,00 EUR bereits erreicht.

Kombination nicht möglich

Eine Kombination ist nicht möglich. Rechnet der Anwalt also auch nur eine Position konkret ab, dann kann er die weiteren Positionen nicht pauschalisieren. Er muss sie auch konkret abrechnen oder unberücksichtigt lassen (Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.10.2006 – 1 VK LVwA 01/06 K, ZfBR 2007, 623).

Wahlrecht je Angelegenheit

Soweit allerdings mehrere Angelegenheiten gegeben sind, kann der Anwalt die Postentgeltpauschale in jeder Angelegenheit geltend machen, so z.B. im Mahnverfahren und im anschließenden streitigen Verfahren.

 
Hinweis

Die Auslagenpauschale nach § 26 S. 2 BRAGO [jetzt Nr. 7008 VV] ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig.

BGH, Beschl. v. 13.7.2004 – VIII ZB 14/04, AGS 2004, 343 = RVGreport 2004, 347

Keine Anrechnung der Pauschalen

Eine Anrechnung der Postpauschalen findet nicht statt.

 
Hinweis

Die vorgerichtlich entstandene Postgebührenpauschale ist nicht auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Postentgeltpauschale anzurechnen.

AG Alzey, Urt. v. 19.3.1982 – C 24/82, AnwBl 1982, 399 = VersR 1983, 647 = zfs 1982, 299

Pauschale errechnet sich aus dem Aufkommen vor Anrechnung

Auch hat eine Gebührenanrechnung keinen Einfluss auf die Höhe der Postentgeltpauschale. Die Postentgeltpauschale berechnet sich stets aus dem Gebührenaufkommen vor einer eventuellen Gebührenanrechnung.

 
Hinweis

Die Auslagenpauschale in gerichtlichen Verfahren bezieht sich auf die vor Anrechnung der nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG entstandenen Gebühr.

AG Kassel, Beschl. v. 26.7.2006 – 451 C 4969/05, AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592

Bei konkreter Abrechnung reicht Angabe des Gesamtbetrags

Soweit der Anwalt konkret abrechnet, genügt nach § 10 Abs. 2 S. 2 RVG grds. die Angabe des Gesamtbetrages aller Auslagen. Der Anwalt ist also nicht verpflichtet, von vornherein bei konkreter Abrechnung sämtliche einzelnen Gebühren und Porti aufzulisten. Falls der Auftraggeber die Höhe des abgerechneten Gesamtbetrages jedoch bezweifelt, muss der Anwalt auf Verlangen die Zusammensetzung des Gesamtbetrages aufschlüsseln. Im Rechtsstreit ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Will der Anwalt konkret abrechnen, so ist es zweckmäßig, von vornherein die einzelnen Entgeltbeträge zu erfassen und in der Abrechnung detailliert auszuweisen, um erst gar keinen Argwohn gegen zu hohe Auslagen aufkommen zu lassen.

Wahlrecht nach § 262 BGB

Hinsichtlich der beiden Alternativen (konkrete oder pauschale Abrechnung) steht dem Anwalt nach zutreffender Ansicht ein Wahlrecht i.S.d. § 262 BGB zu. Der Anwalt kann also frei entscheiden, ob er die Postentgelte konkret abrechnet oder pauschal. Dieses Wahlrecht kann er in jeder Angelegenheit gesondert ausüben (s.o.). So kann er z.B. im Mahnverfahren die pauschale Abrechnung wählen, während er im anschließenden streitigen Verfahren konkret abrechnet.

Der Mandant hat keinen Einfluss darauf, wie der Anwalt abrechnet. Die Entscheidung liegt alleine beim Anwalt.

Problematisch ist, ob der Anwalt nachträglich von der einen Abrechnungsmethode zu der anderen übergehen kann. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Anwalt zunächst pauschal abgerechnet hat, er dann aber bemerkt, dass er bei konkreter Abrechnung mehr liquidieren kann und dann auf die konkrete Abrechnung umstellen will.

Rechtsprechung bejaht Wechselmöglichkeit

Nach der Rechtsprechung kann der Anwalt die Berechnungsmethode nachträglich wechseln.

 
Hinweis

Hat ein Rechtsanwalt zunächst seine tatsächlich entstandenen Auslagen gem. § 26 BRAGO [jetzt Nr. 7002 VV] geltend gemacht, hindert ihn dies nicht, nachträglich den diese übersteigenden Pauschsatz zu fordern.

KG, Beschl. v. 14.12.1999 – 1 W 5747/98

Dies ist jedoch unzutreffend. Im Gegensatz zu der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG liegt die Bestimmung, welche Post- und Telekommunikationsentgelte der Anwalt abrechnet, nicht in seinem Ermessen. Das würde nämlich voraussetzen, dass die Ermessensentscheidung des Anwalts nachprüfbar ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vielmehr um eine Wahlschuld. Der Anwalt kann also frei wählen. Von daher kann § 315 BGB einer einmal vorgenommenen Abrechnung nicht entg...

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