Der Verfahrensbeteiligte hatte gegen den Ansatz von Gerichtskosten durch das FamG Erinnerung eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Dagegen hat er Beschwerde erhoben, die das KG als unzulässig verworfen hat, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht war. Anschließend hat das KG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. i.H.v. 60,00 EUR angesetzt. Dagegen hat der Verfahrensbeteiligte wiederum Erinnerung eingelegt und sich darauf berufen, dass die Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 57 Abs. 8 S. 1 FamGKG gebührenfrei sei. Die Bezirksrevisorin hat die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen die Beschwerde nicht zulässig sei und deshalb verworfen würde, greife die Gebührenbefreiung nach § 57 Abs. 8 FamGKG nicht.

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