Beiordnung erstreckt sich auf Vollstreckbarerklärungsverfahren

Ist der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so erstreckt sich diese Bewilligung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch auf einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Soweit sie den Antrag nach §§ 537, 558 ZPO stellt, sind die hierdurch ausgelösten Gebühren von der Staatskasse zu übernehmen (Zöller/Gummer, § 537 Rn 16; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nr. 3329 VV Rn 12). Die Bewilligung erstreckt sich dagegen nicht ohne Weiteres auf die Abwehr eines gegnerischen Antrags auf Vollstreckbarerklärung.

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