Gesonderte Gebühren

Der Anwalt erhält im isolierten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zunächst eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3329 VV). Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts ab. Bei mehreren gemeinschaftlich beteiligten Auftraggebern erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.

Terminsgebühr ist möglich

Für die Wahrnehmung eines Termins entsteht zusätzlich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV. Das ist der Fall, wenn der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung erst in der mündlichen Verhandlung des Rechtmittelverfahrens ergeht.

Möglich ist auch eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV.

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