Vollstreckbarerklärung erforderlich bei Teilanfechtung

Wird ein Urteil nur teilweise angefochten, tritt im übrigen Rechtskraft ein, so dass das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar wird. In einem solchen Fall kann jedoch kein Teilrechtskraftzeugnis erteilt werden. Vielmehr ist beim Berufungsgericht der Antrag zu stellen das Urteil für vollstreckbar zu erklären, soweit es mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen worden ist (§§ 537, 558 ZPO). Erst mit diesem Beschluss ist dann die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung möglich. Die Entscheidung über den Antrag ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig (§ 537 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge