Ehewohnungssachen sind nach § 200 Abs. 1 FamFG Verfahren auf

Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung (§ 1361b Abs. 1 BGB),
Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB),
Überlassung der Ehewohnung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (§ 1568a Abs. 1 BGB),
Begründung eines Mietverhältnisses (§ 1568a Abs. 4 und 5 BGB).

Keine Ehewohnungssache, sondern eine sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG ist ein Verfahren auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.

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