Kostenausgleichung folgt nach Abschluss des Verfahrens

Nach Abschluss des Verfahrens sind die gesamten Gerichtskosten zu verteilen. Eine Quotierung nach den Kosten der Klage und den Kosten der Widerklage ist unzulässig (Gehrlein/Prütting/Schneider, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 91 Rn 4).

Da in der Regel der Kläger aufgrund der Gebührendegression mehr an Gerichtsgebühren gezahlt hat, als nach der Quote später auf ihn entfällt, hat er dann einen Ausgleichsanspruch.

 

Beispiel 3

Wie Beispiel 1; im Urteil werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Die gesamten Gerichtskosten belaufen sich auf 657,00 EUR. Hiervon trägt jede Partei die Hälfte, also 328,50 EUR.

Da der Kläger bereits 498,00 EUR gezahlt hat, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 169,50 EUR zu.

 

Beispiel 4

Wie Beispiel 1; Parteien schließen einen Vergleich und heben die Kosten gegeneinander auf.

Jetzt fällt nur eine 1,0-Gebühr i.H.v. 219,00 EUR an (Nr. 1211 GKG KostVerz.).

Die Kostenschuld des Klägers beläuft sich damit auf 109,50 EUR. Er erhält also aus der Landeskasse (498,00 EUR – 109,50 EUR =) 388,50 EUR zurück.

Die Kostenschuld des Beklagten beläuft sich ebenfalls auf 109,50 EUR. Er erhält daher aus der Landeskasse (159,00 EUR – 109,50 EUR =) 49,50 EUR zurück, soweit er bereits gezahlt hatte.

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