I. Überblick

Ist der Schuldner lediglich zu einer Zug-um-Zug-Leistung verurteilt worden, kann der Gläubiger nur vollstrecken, indem er die Gegenleistung anbietet oder festgestellt ist, dass sich der Schuldner in Annahmeverzug befindet (§§ 756, 765 ZPO). Daher wird in diesen Fällen in der Praxis häufig auf Feststellung des Annahmeverzuges geklagt.

Dieser Antrag kann zusammen mit dem Leistungsantrag gestellt werden. Er kann auch nachträglich gesondert erhoben werden.

II. Isolierter Feststellungsantrag

Wert ist nach § 3 ZPO zu schätzen

Wird isoliert auf Feststellung des Annahmeverzuges geklagt, so ist der Wert mangels gesonderter Bewertungsvorschriften gem. § 3 ZPO zu schätzen. Der Wert richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers, das hier lediglich darin besteht, vollstrecken zu können, ohne gleichzeitig die Gegenleistung anbieten zu müssen.

Besondere wirtschaftliche Vorteile bringt dies dem Gläubiger nicht, da er nach wie vor zur Gegenleistung verpflichtet bleibt und er auch vom Schuldner keine höhere Leistung erhält.

Wert richtet sich nach dem Interesse, Gegenleistung nicht anbieten zu müssen

Das Interesse des Gläubigers besteht letztlich lediglich darin, zurzeit den Aufwand nicht betreiben zu müssen, der mit dem Angebot der Gegenleistung verbunden ist (OLG Naumburg OLGR 2000, 368). Dieser Aufwand wird in der Regel gering sein und häufig die unterste Gebührenstufe von bis 300,00 EUR nicht übersteigen (BGH NJW-RR 1989, 826 = MDR 1989, 732 = WM 1989, 802; OLG Frankfurt MDR 1991, 159 = JurBüro 1991, 410; LG Bielefeld, Beschl. v. 9.7.2009 – 3 O 456/08).

Unzutreffend ist es, einen pauschalen Prozentbetrag der Hauptsacheforderung anzusetzen (so aber OLG Bremen, OLGR 2007, 625 = ZGS 2007, 471 – 1 % der Hauptsache), denn der Aufwand, die Gegenleistung anzubieten, hat nichts mit dem Wert der Hauptforderung zu tun.

Der Wert kann sich auch schon deshalb nicht am Wert der Gegenforderung orientieren, da der Gläubiger nach wie vor zur Leistung der Gegenforderung verpflichtet bleibt.

III. Verbundener Antrag

Keine Wertaddition, da wirtschaftliche Identität

Wird der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges zusammen mit dem Hauptsacheantrag gestellt, so dürfte er nach denselben Grundsätzen zu bewerten sein wie beim isolierten Antrag; allerdings dürfte eine Zusammenrechnung beider Ansprüche wegen wirtschaftlicher Identität nicht in Betracht kommen (OLG Düsseldorf AGS 2009, 45 = MDR 2009, 57 = JurBüro 2009, 33 = OLGR 2009, 96; KG KGR 2005, 526 = MDR 2005, 898; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; OLG Bremen OLGR 2007, 625 = ZGS 2007, 471; OLG Jena RVGreport 2006, 360; a.A. LG Essen MDR 1999, 1226 = JurBüro 1999, 531).

Dem Gläubiger geht es im Ergebnis ausschließlich darum, seinen Leistungsanspruch durchzusetzen. Dieser Wert erhöht sich nicht dadurch, dass er nicht gleichzeitig Gegenleistung anbieten muss, da er zur Gegenleistung nach wie vor verpflichtet bleibt. Vollstreckungsrechtliche Erwägungen haben für das Erkenntnisverfahren grundsätzlich keine Bedeutung.

Eine andere Bewertung ist nur dann vorzunehmen, wenn man einen Zug-um-Zug-Antrag geringer bewerten würde als einen uneingeschränkten Leistungsantrag. Dann wäre der Wert des Feststellungsantrags auf Annahmeverzug dem Leistungsantrag hinzuzurechnen, wobei insgesamt aber kein höherer Wert als der des uneingeschränkten Leistungsantrags angenommen werden dürfte.

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