Ist der Schuldner lediglich zu einer Zug-um-Zug-Leistung verurteilt worden, kann der Gläubiger nur vollstrecken, indem er die Gegenleistung anbietet oder festgestellt ist, dass sich der Schuldner in Annahmeverzug befindet (§§ 756, 765 ZPO). Daher wird in diesen Fällen in der Praxis häufig auf Feststellung des Annahmeverzuges geklagt.

Dieser Antrag kann zusammen mit dem Leistungsantrag gestellt werden. Er kann auch nachträglich gesondert erhoben werden.

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