In Betracht kommt allerdings eine Verwirkung. Diese wird zu Lasten der Staatskasse in Anlehnung an § 20 GKG = § 19 FamGKG mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Festsetzung der Vergütung angenommen. Im Übrigen macht die Rspr. zu Recht von einer Verwirkung zurückhaltend Gebrauch. Auf eine Erinnerung des Anwalts ist die Frist des § 20 GKG = § 19 FamGKG nicht analog anwendbar (OLG Zweibrücken OLGR 2006, 701 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1473 = NJW-RR 2006, 1439 = RVGreport 2006, 423).

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