Streitwertfestsetzung auch in sozialgerichtlichen Verfahren möglich

Eine Streitwertfestsetzung kommt in sozialgerichtlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren gem. § 3 Abs. 2 RVG nach dem Streitwert richten. Wird gem. § 3 Abs. 1 RVG nach Betragsrahmen abgerechnet, kommt eine Streitwertfestsetzung – auch für den Anwalt – nicht in Betracht.

Gegen die Streitwertfestsetzung eines SG ist nur die Beschwerde zum LSG zulässig. Eine weitere Beschwerde oder eine Rechtsbeschwerde zum BSG ist nicht möglich.

Die Beschwerde ist auch hier nur zulässig, wenn

  der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) oder
  die Beschwerde vom SG in seinem Wertfestsetzungsbeschluss zugelassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG).

Bei Beschwer der Partei sind auch Gerichtsgebühren und Kostenerstattung zu berücksichtigen

Legt die Partei die Beschwerde ein, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach der Differenz der eigenen Anwaltskosten, der gegebenenfalls zu zahlenden Gerichtskosten und der eventuell an den Gegner zu erstattenden Kosten nach dem festgesetzten und dem begehrten Wert.

Beim Anwalt ist dagegen nur die Differenz seiner eigenen Vergütung nach dem festgesetzten und dem begehrten Wert maßgebend, da er weder auf Gerichtskosten noch auf Kosten des Gegners haftet.

Beschwerdewert vorher prüfen

Zwar ist eine Beschwerde kostenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG) und es gibt hier auch keine Kostenerstattung (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Anwalt sollte sich jedoch vorher Gedanken über eine Beschwer machen, da er sich dann nutzlose Arbeit ersparen kann, oder er beantragt mit der Beschwerde einen entsprechend höheren Wert, sodass der Wert des Beschwerdegegenstands erreicht wird.

AGKompakt, S. 100

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