Kostenerstattung vor den Arbeitsgerichten ist eingeschränkt

Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren vor den Arbeitsgerichten ist nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung

einer Entschädigung der Partei wegen Zeitversäumnis sowie
der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes

ausgeschlossen.

Ausschluss gilt für alle Verfahren

Dieser Ausschluss gilt für alle Verfahren, also für

das Mahnverfahren,
ein Arrestverfahren,
ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LAG Baden-Württemberg BB 1989, 850; LAG Hamm MDR 1980, 698),
die Kosten der Nebenintervention (LAG Baden-Württemberg AuR 1983, 124),
eine Vollstreckungsabwehrklage (LAG Düsseldorf MDR 2003, 1021; LAG Berlin AnwBl 1981, 504).

Reisekostenerstattung ist nicht ausgeschlossen

Übersehen wird jedoch häufig, dass der Ausschluss sich nicht auch auf die Reisekosten der Partei zum Gerichtstermin oder zum Anwalt für eine Informationsreise erstreckt und dass unter Umständen auch die Reisekosten des Anwalts erstattungsfähig sein können, nämlich dann, wenn hierdurch entsprechende Parteireisekosten vermieden werden.

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