Die Erinnerung ist unbefristet

Die Erinnerung ist unbefristet, weil in § 56 Abs. 2 S. 1 RVG für die Erinnerung nur auf § 33 Abs. 4 S. 1 RVG verwiesen wird, nicht aber auf die Beschwerdefrist in § 33 Abs. 3 S. 3 RVG (vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 216; OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218; OLG Hamm MDR 2009, 294; LAG München JurBüro 2010, 26; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100; OLG Jena JurBüro 2006, 366; a.A.: OLG Koblenz RVGreport 2006, 60).

Verwirkung ist umstritten

Entsprechend § 20 GKG soll das Erinnerungsrecht nach Ablauf des auf die abschließende Festsetzung folgenden Kalenderjahrs verwirkt werden können (vgl. hierzu Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 7 Beratungshilfe Rn 158). Diese Analogie zu § 20 GKG widerspricht allerdings der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung, Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen gerade keiner Frist zu unterwerfen, und ist daher abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 216).

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