Hatte der Beklagte einen Prozessvergleich angefochten, in dem er sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet hatte und in dem er gleichzeitig auch auf eigene nicht anhängige Forderungen verzichtet hat, so berechnet sich der Wert der Beschwer lediglich nach dem Wert der vergleichsweise erledigten Zahlungspflicht. Der Wert der abgegoltenen nicht anhängigen Ansprüche bleibt insoweit außer Ansatz.

BGH, Beschl. v. 14.2.2007 – XII ZB 52/03

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