Keine Hinweispflicht des Anwalts

Das AG München hatte seinerzeit die Auffassung vertreten, dass der Anwalt verpflichtet sei, die Geschädigten darauf hinzuweisen, dass ein getrenntes Vorgehen zu höheren Vergütungsansprüchen führe und dass der Anwalt sich schadensersatzpflichtig mache, wenn er diesen Hinweis nicht erteile.

 

Hinweispflicht des Anwalts

Wenn es ein Anwalt, der mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mehrerer Verkehrsunfallgeschädigter beauftragt ist, unterlässt, seine Mandanten darauf hinzuweisen, dass bei einer getrennten Durchführung der beiden Aufträge erhöhte Gebührenansprüche entstehen, liegt eine zum Schadenersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung des Mandatsverhältnisses vor. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn zwingende oder zweckmäßige Gesichtspunkte erkennbar vorliegen, die eine getrennte Behandlung der Mandate rechtfertigen.

AG München, Urt. v. 25.3.1993 – 272 C 20450/92, AGS 1993, 42 = zfs 1993, 273 = JurBüro 1993, 671

Soweit ersichtlich, wird diese Auffassung heute jedoch nicht mehr vertreten. Sie ist auch unzutreffend. Da eine getrennte Kostenerstattung – wie unter IV. ausgeführt – in Betracht kommt, kann ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gar nicht zu einem Schaden führen.

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