Einfache Geschäftsgebühr bei einem Auftraggeber

Vertritt der Anwalt nur einen einzigen Geschädigten, so erhält er hierfür eine Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert aller Gegenstände.

Soweit der gegnerische Versicherer zur Schadensregulierung verpflichtet ist, ist er grds. auch verpflichtet, die dabei anfallenden Anwaltsgebühren zu übernehmen. Er muss die Gebühren allerdings nicht aus dem Auftragswert übernehmen, sondern aus dem Erledigungswert. Im optimalen Fall stimmen beide Werte überein.

 

Beispiel: Außergerichtliche Vertretung

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Regulierung eines Verkehrsunfalls (Schaden: 8.000,00 EUR) beauftragt. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig.

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   684,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 704,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,76 EUR
Gesamt   837,76 EUR

Ersatzpflicht richtet sich nach Erledigungswert

Soweit der gegnerische Versicherer den gesamten Schaden reguliert, muss er diese Kosten auch übernehmen. Soweit er nur für einen geringeren Schadensbetrag eintrittspflichtig ist, hat er die Geschäftsgebühr nach einem entsprechend geringeren Wert zu ersetzen.

 

Abwandlung

Wie vorausgegangenes Beispiel. Der Versicherer wendet ein Mitverschulden von 20% ein und reguliert nur 6.000,00 EUR. Der Geschädigte akzeptiert den Einwand der Mithaftung.

Der Mandant schuldet die gleiche Vergütung wie im vorangegangenen Beispiel.

Der Versicherer schuldet Kostenerstattung jedoch nur nach dem geringeren Wert von 6.000,00 EUR, also in folgender Höhe:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   455,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 475,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,25 EUR
Gesamt   565,25 EUR

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