Einseitige Prozesshandlung gegenüber dem Gericht
Das Anerkenntnis (§ 307 S. 1 ZPO) ist eine Prozesshandlung, durch die der Beklagte erklärt, dass er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft und auf Fortsetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache verzichtet. Es wird dem Gericht gegenüber erklärt, wobei im Anwaltsprozess für diese Erklärung Anwaltszwang besteht. Einer Annahme durch den Gegner bedarf das Anerkenntnis nicht. Dieser muss noch nicht einmal anwesend sein (vgl. § 307 S. 2 ZPO).
Bei Erfüllungshandlung ist Auslegung erforderlich
Allein der Umstand, dass der Beklagte die Klageforderung vorbehaltlos erfüllt, bedeutet noch nicht zwingend ein Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO, da es an einer entsprechenden Erklärung fehlt. Ob eine solche gegebenenfalls konkludent erfolgt ist, muss im jeweiligen Fall durch Auslegung ermittelt werden.
Nach Klagezustellung erfüllt S die Klageforderung in vollem Umfang und erklärt gegenüber dem Gericht, damit sei "die Sache doch nun aus der Welt". Aus dieser Erklärung des S ist durch Auslegung zu ermitteln, dass er auf eine Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache verzichtet, sodass von einem Anerkenntnis ausgegangen werden kann.
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