Terminsgebühr richtet sich nach Nr. 3312 VV

Zusätzlich zur Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3312 VV eine 0,4-Terminsgebühr, wenn er einen Versteigerungstermin für einen Beteiligten (§§ 180, 9 ZVG) wahrnimmt (vgl. Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV). Vertritt der Rechtsanwalt im Versteigerungstermin den Bieter, entsteht hierfür keine Terminsgebühr (arg. e Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV). Insbesondere fällt daher keine Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts an (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG).

Weitere Terminsgebühr kann für Verhandlungen entstehen

Allerdings erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV eine 0,4-Verfahrensgebühr für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.

Terminsgebühr entsteht nur einmal

Nimmt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit in demselben Rechtszug an mehreren Versteigerungsterminen teil, entsteht die Terminsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal.

 

Beispiel 1

Die Eheleute sind zu je 1/2 Anteil Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Der Rechtsanwalt wird von der Ehefrau mit der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens beauftragt. Im zweiten Versteigerungstermin wird der Zuschlag erteilt. Der Rechtsanwalt hat an beiden Terminen teilgenommen und ist auch im anschließenden Verteilungsverfahren tätig.

Der Rechtsanwalt erhält je eine Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Teilungsversteigerungsverfahren einerseits und im Verteilungsverfahren andererseits sowie eine Terminsgebühr. Die Postentgeltpauschale entsteht insgesamt einmal, weil Nr. 3311 Nr. 1 und 2 VV nur die gesonderte Entstehung von Verfahrensgebühren anordnet.

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