Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld führt nicht zur Werterhöhung

Das OLG hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld stelle nämlich keine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt gesondert in Rechnung stellen könne. Vielmehr sei das Ausbringen dieses Antrags beim Prozessgericht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten, weil es sich um eine unbedeutende Vorbereitungs- bzw. Nebentätigkeit handele, die mit dem Verfahren zusammenhänge (vgl. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 19 RVG Rn 55).

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