Gebühren des Berufungsverfahrens gelten auch im Eilverfahren

Wird der Anwalt in einem Eilverfahren tätig, etwa einem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, § 69 Abs. 3, Abs. 5 FGO, entstehen für ihn die gleichen Gebühren wie im Hauptsacheverfahren. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Anwaltsgebühren nicht zwischen Hauptsache- und Eilverfahren. Daher gilt die Verweisung der Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 Buchst. a) VV auch für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (FG Düsseldorf AGS 2009, 179 = EFG 2009, 217 = DStRE 2009, 700 = StE 2009, 26 = RVGreport 2009, 72 = NJW-Spezial 2009, 221; FG Brandenburg EFG 2006, 1704 = StE 2006, 473; Sächsisches FG AGS 2007, 568; Niedersächsisches FG RVGreport 2006, 29 = EFG 2005, 1803 = DStRE 2005, 1366 = StE 2005, 678 = FGReport 2005, 104).

Die zum Teil gegenteilige Praxis einiger Gerichte ist gesetzeswidrig. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verweisung in Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 Buchst. a) VV nicht auch für Eilverfahren gelten solle. Es ist dort allgemein von Verfahren vor dem Finanzgericht die Rede.

Keine analoge Anwendung der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV

Auch aus Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift für finanzgerichtliche Verfahren gar nicht gilt, kommt auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Nach Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV erhält der Anwalt nur die Gebühren eines erstinstanzlichen Verfahrens, wenn ausnahmsweise einmal das Berufungs- oder Beschwerdegericht als Gericht der Hauptsache auch für die Eilsache zuständig ist. Hintergrund ist, dass ungeachtet der Zuständigkeit des Berufungs- oder Beschwerdegerichts das Eilverfahren in erster Instanz stattfindet und der Anwalt daher auch nur die erstinstanzlichen Gebühren erhalten soll. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Anwalt in Eilverfahren vor dem Finanzgericht nur die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV (Nr. 3100 ff. VV) erhalten soll, abgesehen davon, dass die erstinstanzlichen Gebühren in finanzgerichtlichen Verfahren nach den Nr. 3200 ff. VV berechnet werden.

Der geringere Aufwand und Umfang der Eilverfahren wird bereits dadurch berücksichtigt, dass in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von einem geringeren Streitwert als in der Hauptsache ausgegangen wird (s.u. IV.). Eine weitere Reduzierung, etwa durch geringere Gebühren, sieht das Gesetz nicht vor.

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