In einer betrieblichen Angelegenheit war der Anwalt verklagt worden. Er war in beiden Instanzen siegreich. Nach Abschluss der ersten Instanz hatte er bereits die ihm durch einen bevollmächtigten Anwalt entstandenen Kosten zur Festsetzung angemeldet und erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. In seinem Festsetzungsantrag hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens erklärte er nunmehr, für diese Kosten nicht (mehr) zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, da er zwischenzeitlich seine berufliche Tätigkeit eingestellt habe. Das Gericht hat daraufhin die Umsatzsteuer mit festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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