Umsatzsteuer ist dem Mandanten in Rechnung zu stellen

Nach Nr. 7008 VV hat der Anwalt seinem Auftraggeber auch die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sofern diese anfällt, was allerdings der Regelfall ist. Diese Umsatzsteuer ist auch auf Auslagen zu erheben, da die Auslagen Teil der Vergütung sind (§ 1 Abs. 1 RVG).

Auslagen sind zunächst nur netto anzusetzen

Andererseits dürfen in die Berechnung vor der Umsatzsteuer nur die Nettobeträge aufgenommen werden. Da der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, treffen ihn verauslagte Kosten lediglich in Höhe des Nettobetrages. Die darauf gezahlte Umsatzsteuer erhält er im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt wieder zurückerstattet.

 

Beispiel

Der Anwalt fährt zum Termin mit der Bahn und zahlt hierfür einen Fahrpreis von 98,00 EUR brutto. In diesen 98,00 EUR brutto sind 19 % Umsatzsteuer enthalten, also 15,65 EUR. Diesen Betrag erhält der Anwalt im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet, sodass es sich für ihn nur um einen durchlaufenden Posten handelt.

Er darf dem Mandanten also nur den Nettobetrag 82,35 EUR in Rechnung stellen. Darauf ist dann allerdings zusammen mit der übrigen Vergütung Umsatzsteuer abzuführen und nach Nr. 7008 VV dem Mandanten in Rechnung zu stellen.

Höhe der in den Auslagen enthaltenen Umsatzsteuer ist irrelevant

Probleme bereitet vielen Anwälten die Abrechnung, wenn in den Auslagen eine geringere Umsatzsteuer als 19 % enthalten ist. Dies kommt insbesondere bei Taxikosten vor. Bei genauer Betrachtung ergibt sich allerdings kein Problem. Es ist genau vorzugehen, wie in allen anderen Fällen.

 

Beispiel

Der Anwalt fährt zusätzlich noch vom Bahnhof zu Gericht und wieder zurück und zahlt hierfür jeweils 15,00 EUR. In den gesamten Taxikosten von 30,00 EUR sind 7 % Umsatzsteuer enthalten, also 1,96 EUR. Diesen Betrag erhält der Anwalt wiederum im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet.

Den Nettobetrag i.H.v. 28,04 EUR stellt er dem Mandanten in Rechnung. Darauf sind jetzt wiederum 19 % Umsatzsteuer zu erheben und nach Nr. 7008 VV dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Dass in den Taxikosten selbst nur 7 % Umsatzsteuer enthalten sind, ist unerheblich. Das Taxiunternehmen versteuert nach anderen Vorschriften als der Anwalt. Für den Anwalt gilt durchweg der Gebührensatz von 19 %, auch dann, wenn er Auslagen weiterberechnet, die einen geringeren Umsatzsteuersatz enthalten.

 
Hinweis

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger gem. Nr. 7008 VV den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Das sind i.d.R. 19 %, und zwar auch auf von ihm verauslagte Auslagen, für die nur der ermäßigte Steuersatz anfällt.

KG, Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13 = AGS 2014, 21 = zfs 2014, 108 = RVGreport 2014, 73

 

Hinweis

Dieser Beitrag ist noch vor Änderung des Umsatzsteuersatzes verfasst worden. Ab dem 1.7.2020 gilt für die anwaltliche Vergütung anstelle von 19 % ein Steuersatz von 16 %. Der ermäßigte Steuersatz von bisher 7 % wird auf 5 % herabgesetzt.

AGKompakt 6/2020, S. 62

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