Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung

Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren ist eine fiktive Terminsgebühr möglich. Bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren handelt es sich nämlich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung nicht nur solche, in denen von vorneherein mündlich verhandelt werden muss, sondern auch solche Verfahren, in denen ein Beteiligter im Nachhinein die mündliche Verhandlung erzwingen kann. Dies ist in einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund der Vorschrift des § 54 Abs. 2 FamFG immer möglich.

 
Hinweis

Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV [jetzt Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV] vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt.

BGH, Beschl. v. 2.11.2011 – XII ZB 458/10, AGS 2012, 10 = MDR 2012, 57 = zfs 2012, 43 = FamRZ 2012, 110 = Rpfleger 2012, 102 = NJW 2012, 459 = JurBüro 2012, 137 = FF 2012, 43 = FuR 2012, 93 = FamFR 2012, 36 = RVGreport 2012, 59 = NJW-Spezial 2012, 156

 

Fiktive Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren

Bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, sodass eine Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

OLG Brandenburg, v. 29.3.2017 – 15 WF 40/17, AGS 2017, 214 = NZFam 2017, 321 = RVGreport 2017, 223 = RVGprof. 2017, 105

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