Beiordnung zu den Bedingungen eines "ortsansässigen Rechtsanwalts" ist unzulässig

Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die Beiordnung eines Rechtsanwalts dahingehend zu beschränken, dass er zu den Bedingungen eines "ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet wird. Die ZPO sieht eine entsprechende Einschränkung nicht vor. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – wie hier – vorliegen und – wie hier – eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, muss das Gericht der Partei einen zur Vertretung bereiten Anwalt beiordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO).

Nur Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks kann einschränkend beigeordnet werden

Eine Einschränkung ist nach § 121 Abs. 3 ZPO nur dann möglich, wenn der Anwalt nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen ist. In diesem Fall sollen keine Mehrkosten dadurch entstehen, dass der Anwalt nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen ist. Er kann daher eingeschränkt beigeordnet werden.

Anwalt muss seine Kanzlei nicht am Gerichtsort haben

Anders verhält es sich dagegen bei einem Anwalt, der im Gerichtsbezirk niedergelassen ist. Er ist stets uneingeschränkt beizuordnen. Das gilt auch für den im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt, der seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichts hat. Ob Reisekosten anfallen, ist insoweit unerheblich. Es handelt sich insoweit nicht um Mehrkosten i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO.

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