Die Parteien schlossen im Dezember 2008 einen Anwaltsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte (Mandantin) noch nicht festgelegt, welche Ansprüche der Kläger (Anwalt) für sie geltend machen sollte. In der nachfolgenden Besprechung hat die Beklagte eine Verfolgung der Ansprüche auf Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden davon abhängig gemacht, dass eine Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers vorliege, die während der Dauer des Mandates jedoch nicht erteilt wurde. Der Kläger machte für die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden geltend. Nach Beendigung des Mandates zahlte die Beklagte nur dasjenige Honorar, was auf die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs entfiel. Die Klage auf Zahlung des Restbetrages blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg.

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