Bei der Beratungshilfetätigkeit hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, selbst wenn diese später im Verbundverfahren als Folgesache geführt werden könnten.

AG Emmendingen, Beschl. v. 30.3.2010 – UR III 58/10, 61/10, 62/10 u. 63/10

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