Verfahren nach § 33 RVG scheidet aus

Auch eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren scheidet in diesem Fall aus. Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist nur dann zulässig, wenn der Wert der anwaltlichen Tätigkeit vom Wert des gerichtlichen Verfahrens abweicht. Laufen der Wert für die Gerichtsgebühr und der Wert für die Anwaltsgebühren gleich, kommt eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht in Betracht (s.o. OVG Greifswald).

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