GKG § 42; RVG §§ 32, 33

Leitsatz

Der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird (std. Rspr., vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 6.8.2014 – 17 Ta (Kost) 6068/14). Das gilt auch für eine Kündigung während der Probezeit.

LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2019 – 26 Ta (Kost) 6018/19

1 I. Der Fall

Arbeitgeber kündigt in der Probezeit

Die Beklagten hatten während der Probezeit zwei Kündigungen gegen den Kläger ausgesprochen. Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben und diese zum einen damit begründet, es liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor; zum anderen sei der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt gewesen, sodass diese aufgrund Zurückweisung nach § 174 BGB unwirksam sei. Die Parteien haben sich schließlich verglichen. Hiernach hat das ArbG den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttomonatseinkommen festgesetzt. Hiergegen hat einer der Prozessbevollmächtigten Beschwerde erhoben und beantragt, der Gegenstandswert sei mit drei Bruttomonatseinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung "durchgreifend" angegriffen worden sei. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG vorgelegt. Das LAG hat der Beschwerde stattgegeben.

2 II. Die Entscheidung

Quartalseinkommen für erste Kündigung

Bereits der erste Kündigungsschutzantrag hätte mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz gebracht werden müssen. Auch der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist nach § 42 Abs. 1 GKG mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten. Eine Ausnahme, die einen geringeren Wert rechtfertigt, gilt nur dann, wenn ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird (std. Rspr., vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.8.2014 – 17 Ta (Kost) 6068/14). Eine solche liegt hier aber nicht vor, da der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der in der Probezeit an sich maßgeblichen Kündigungsfrist geltend gemacht hatte. Eine zeitliche Begrenzung auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist daher nicht erkennbar.

Zusätzlicher Wert für Folgekündigung

An sich wäre im Hinblick auf die weitere Kündigung auch noch ein weiteres halbes Bruttoeinkommen anzusetzen gewesen. Da aber nur die Festsetzung auf drei Bruttoeinkommen beantragt worden war, konnte ein höherer Wert nicht festgesetzt werden.

3 III. Praxistipp

Echte Folgekündigungen erhöhen den Wert

Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, welchen Beendigungszeitpunkt die zweite Kündigung zur Folge gehabt hätte. An sich ist bei Folgekündigungen auf die Veränderung des Beendigungszeitpunktes abzustellen. Für jede Folgekündigung ist die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr dem Wert der Erstkündigung hinzuzurechnen (Nr. 21.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit [überarbeitete Fassung 9.2.2018]). Lediglich bei mehreren Kündigungen, die zum selben Zeitpunkt wirken, findet eine Erhöhung nicht statt (Nr. 21.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit [überarbeitete Fassung 9.2.2018]).

Bindung an den Beschwerdeantrag

Zutreffend war es auch, dass das LAG nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgegangen ist. Da die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, war das Verfahren gerichtsgebührenfrei (Vorbem. 8 Abs. 1 GKG-KostVerz.), sodass die Wertfestsetzung hier im Verfahren nach § 33 RVG vorzunehmen war. Hier kommt eine Wertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht, sondern nur auf Antrag, sodass des Beschwerdegericht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden ist.

AGKompakt 5/2019, S. 50

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