Quartalseinkommen für erste Kündigung

Bereits der erste Kündigungsschutzantrag hätte mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz gebracht werden müssen. Auch der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist nach § 42 Abs. 1 GKG mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten. Eine Ausnahme, die einen geringeren Wert rechtfertigt, gilt nur dann, wenn ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird (std. Rspr., vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.8.2014 – 17 Ta (Kost) 6068/14). Eine solche liegt hier aber nicht vor, da der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der in der Probezeit an sich maßgeblichen Kündigungsfrist geltend gemacht hatte. Eine zeitliche Begrenzung auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist daher nicht erkennbar.

Zusätzlicher Wert für Folgekündigung

An sich wäre im Hinblick auf die weitere Kündigung auch noch ein weiteres halbes Bruttoeinkommen anzusetzen gewesen. Da aber nur die Festsetzung auf drei Bruttoeinkommen beantragt worden war, konnte ein höherer Wert nicht festgesetzt werden.

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